Auf der Homepage des Bundeskriminalamtes (BKA) wird jedes Jahr eine polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) veröffentlicht. Die PKS informiert hauptsächlich über die bei der Polizei angezeigten Straftaten und gibt darüber hinaus Auskunft über Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer sowie Schäden. Da es sich um eine sogenannte Ausgangsstatistik handelt, erfolgt die statistische Erfassung erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft.
Die Statistik belegt mein persönliches Empfinden, nämlich das die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB in der letzten Zeit erheblich zugenommen haben.
Im Vergleich zum Jahr 2021 ist eine Erhöhung von 7,9 % zu verzeichnen. Im Vorjahr wiederum lag die Zunahme bei 87,8 %. Ursächlich seien hierfür u. a. die in den USA durch die NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) ermittelten Fälle mit einem Tatort in Deutschland gewesen. Auch anlassunabhängige Internetrecherchen sowie Ermittlungen nach weitergehenden Erkenntnissen aus den Verfahren in Lügde, Bergisch Gladbach und Münster seien Umstände für eine solch erhebliche Steigerung.
Des Weiteren sei der Anstieg aber auch damit zu begründen, dass Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis eines strafrechtlichen Hintergrundes kinder- und jugendpornografische Bilder in Gruppenchats wie WhatsApp, Snapchat und Instagram teilen und somit auch im Handumdrehen verbreiten. Der Anteil der Tatverdächtigen unter 18 Jahren liege bei 41,1 Prozent (18.738 Tatverdächtige von insgesamt 45.628 Tatverdächtige).
Was tun, wenn gegen Sie (oder Ihr Kind) wegen Verbreitung, Erwerbs und/oder Besitzes kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird?
Wenn gegen Sie oder Ihr Kind ermittelt wird, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt werden. Zunächst kann dann anhand der Ermittlungsakte geprüft werden, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisbar ist. Kontakt
Des Weiteren ist zu sehen, dass in diesem strafrechtlichen Bereich, bereits der reine Tatvorwurf, unabhängig ob zutreffend oder unzutreffend, eine sehr starke stigmatisierende Wirkung hat. Auch drohen bei Tatnachweis neben den strafrechtlichen Konsequenzen regelmäßig auch erhebliche Auswirkungen im beruflichen, familiären oder sozialen Bereich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass das Gesetz seit dem 01.07.2021 eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für die Verwirklichung des Tatbestands vorsieht, sodass ein frühzeitiges anwaltliches Tätigwerden unerlässlich ist, auch wenn man selbst der Auffassung ist nichts Strafbares getan zu haben.