Eingestelltes Ermittlungsverfahren vs. Verwaltungsverfahren
Das zunächst geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurde eingestellt, zunächst ein Grund zur Freude – doch was häufig übersehen wird, sind die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, im Konkreten: ein möglicher Führerscheinentzug.
Denn die Staatsanwaltschaft hat eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden (Führerscheinstellen).
Diese Mitteilung(en) haben in der Regel zur Folge, dass die Führerscheinstelle sich wiederum an den Betroffenen oder die Betroffene wendet und auffordert, sich meist innerhalb weniger Monate im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) hinsichtlich der Frage der Fahreignung begutachten zu lassen.
Denn geht aus den Ermittlungsakten der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln oder anderen Substanzen hervor, die die Fahreignung in Zweifel ziehen können, kann bei Verweigerung einer MPU, die diese Zweifel ausräumen soll, der Führerschein durch einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt entzogen werden.
Doch wie steht es in diesem Zusammenhang mit dem Konsum von HHC Produkten?
Auch hier ist Vorsicht geboten.
Bei Drogentests im Straßenverkehr wird unter anderem auf THC (Tetrahydrocannabinol) getestet. Bei legalen HHC-Produkten liegt der THC-Gehalt bei maximal 0,2 %. Dies bedeutet wiederum, dass auch der Konsum solcher Produkte einen positiven Drogentest insbesondere bei Urinschnelltests verursachen kann.
Grundsätzlich kann es jedoch sinnvoll sein bei einer Kontrolle den Urintest zu verweigern und in der Folge nur eine Blutuntersuchung durchführen zu lassen.
Bei einem unregelmäßigen, nicht intensiven Konsum dürfte dann jedoch in der Blutuntersuchung der aktuelle noch angenommene Grenzwert von 1,0 ng/ml THC nicht überschritten werden.
Allerdings ist zu beachten, dass auch bei Unterschreitung des Grenzwertes die Führerscheinstelle grundsätzlich eine MPU sowie Führerscheinentzug anordnen kann, es kommt auch hier – wie immer – auf den jeweiligen Einzelfall an. Wenden Sie sich daher auch unbedingt frühzeitig an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, die sich auf dem Gebiet auskennt. Kontakt