Angriffe auf Polizisten, Feuerwehrleute, Rettungskräfte oder medizinisches Personal stehen seit Jahren im besonderen Fokus von Gesetzgeber und Strafverfolgungsbehörden. Spätestens nach Vorfällen bei Demonstrationen, Fußballspielen oder an Silvester fragen sich viele Betroffene:
Welche Strafe droht bei einem Angriff auf Einsatzkräfte wirklich?
Und: Wann macht man sich strafbar – auch ohne schwere Gewalt?
1. Was gilt als „Angriff auf Einsatzkräfte“?
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen mehreren Tatbeständen, die im Zusammenhang mit Einsatzkräften relevant sein können:
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)
- Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Wichtig: Nicht jeder Widerstand ist gleich ein tätlicher Angriff, aber die Abgrenzung ist in der Praxis oft streitig.
2. Tätlicher Angriff (§ 114 StGB): Schon geringe Gewalt reicht
Ein tätlicher Angriff liegt bereits vor, wenn jemand unmittelbar körperlich auf einen Beamten einwirkt, etwa durch:
- Stoßen oder Schubsen
- Schlagen oder Treten
- Bewerfen mit Gegenständen
- gezieltes Anspucken (je nach Einzelfall)
Eine Verletzung ist nicht erforderlich.
Strafrahmen:
- Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Hierunter fallen Handlungen, die eine rechtmäßige Diensthandlung erschweren oder verhindern, z.B.:
- sich losreißen bei einer Festnahme
- aktives Verweigern mit körperlichem Einsatz
- blockieren oder wegdrücken
Strafrahmen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
- Bei erschwerenden Umständen auch mehr
Häufige Verteidigungsfrage: War die Diensthandlung überhaupt rechtmäßig?
4. Körperverletzung an Einsatzkräften – besonders schwere Folgen
Kommt es zu einer Verletzung, greifen zusätzlich die allgemeinen Körperverletzungsdelikte:
- einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): grundsätzlich Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): noch höhere Strafandrohungen
Die Tatsache, dass das Opfer eine Einsatzkraft ist, wirkt sich strafverschärfend aus.
5. Warum aktuell besonders hart verfolgt wird
Angriffe auf Einsatzkräfte gelten politisch als Angriff auf den Staat selbst. Deshalb:
- hohe Anklagequote
- seltene Einstellungen
- strenge Strafzumessung
Auch Beleidigungen, Bedrohungen oder Spuckattacken werden zunehmend konsequent verfolgt.
6. Häufige Irrtümer
– „Ich war betrunken – das zählt nicht.“
→ Alkohol kann auch strafverschärfend wirken.
– „Ich habe niemanden verletzt.“
→ Für § 114 StGB nicht erforderlich.
– „Ich habe mich nur gewehrt.“
→ Notwehr wird streng geprüft – oft zu Unrecht angenommen.
7. Was Betroffene jetzt tun sollten
Wenn Ihnen ein Angriff auf Einsatzkräfte oder Widerstand gegen Polizeibeamte vorgeworfen wird:
- Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung
- Keine Rechtfertigungen „aus dem Bauch heraus“
- Frühzeitig Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger/Strafverteidigerin
Gerade bei diesen Delikten entscheidet die frühe Verteidigungsstrategie oft über Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung.
Fazit
Ein Angriff auf Einsatzkräfte ist kein Bagatelldelikt. Bereits geringe körperliche Handlungen können zu empfindlichen Freiheitsstrafen führen. Umso wichtiger ist eine sachkundige strafrechtliche Verteidigung, die den konkreten Ablauf, Zeugenaussagen und rechtliche Feinheiten prüft.