Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.05. 2025 (Az. 5 ORs 17/25 – 121 SRs 31/25) hat für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt, da es die Anwendung des (neuen) Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Bereich des Strafvollzugs präzisiert. Es ging darum, ob Strafgefangene während ihrer Haftzeit Cannabis legal besitzen dürfen.
Sachverhalt – worum ging es genau?
In dem zu zugrundeliegenden Fall befand sich ein Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt in Haft. Bei einer Kontrolle seines Haftraums wurden 45,06 Gramm Cannabisharz mit einem Wirkstoffmenge von 13,64 Tetrahydrocannabinol aufgefunden.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sprach den Angeklagten von dem Vorwurf des unerlaubten Besitzes frei, da der Fund unter das Konsumcannabisgesetz falle. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Sprungrevision ein.
Kernfrage – Ist der Haftraum „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Die zentrale juristische Frage war, ob ein der Haftraum eines Strafgefangenen als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG gilt. Denn nach dem KCanG ist an diesem Ort der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum legal.
Das Kammergericht bejahte diese Frage. Der Haftraum eines Strafgefangenen falle unter die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts, weil sich der Betroffene dort über einen längeren Zeitraum (in der Regel ab einer Haftdauer von 6 Monaten) aufhält und soziale Kontakte empfängt – auch wenn der Aufenthalt nicht freiwillig ist. Es komme allein auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse an.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Vollzugsrecht unberührt bleibt. Das Kammergericht wies ausdrücklich daraufhin, dass die jeweiligen Anstaltsleitung unabhängig davon, aufgrund der jeweils geltenden Vollzugsgesetzte den Besitz und Konsum von Cannabis im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung generell untersagen kann, sodass entsprechende Verstöße wiederum vollzugsintern geahndet werden können.
Dieses Urteil verdeutlicht, wie das jüngst in Deutschland in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz auch in bisher ungeklärten Bereichen wirkt: Nicht nur im häuslichen privaten Bereich, sondern auch im Strafvollzug kann ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des Gesetzes vorliegen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass der Gesetzgeber bewusst keine Sonderregelung für Justizvollzugsanstalten getroffen hat, sodass sich die Auslegung am Wortlaut des Gesetzes orientiert.
Allerdings bestehen weiterhin rechtliche Unsicherheiten wie bspw.:
- der genaue Haftdauer, ab wann eine Haft als gewöhnlicher Aufenthalt gilt,
- der Frage, ob Cannabisanbau in Haft ebenfalls zulässig ist, denn diese Frage lies das Kammergericht offen
- sowie der konkreten Ausgestaltung der internen Vollzugsregeln.
Es bleibt also spannend rund um das KCanG.