Unter dem Begriff „Kernstrafrecht“ versteht man im deutschen Rechtssystem die zentralen Normen und Vorschriften des Strafrechts. Dazu gehören vor allem die Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB), in dem die meisten Straftatbestände definiert sind, sowie die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften, die im Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind.
Das Kernstrafrecht bezieht sich auf diejenigen Regelungen, die für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten von grundlegender Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen zur Strafbarkeit von Handlungen, die Bestimmungen zu den verschiedenen Strafarten (Geldstrafe, Freiheitsstrafe etc.), die Bestimmungen zu den Voraussetzungen für eine Strafbarkeit (z.B. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sowie die Bestimmungen zu den Strafrahmen, also den möglichen Höchst- und Mindeststrafen für die verschiedenen Straftaten.
Das Kernstrafrecht bildet somit das Fundament des deutschen Strafrechts und stellt die Basis für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten dar.
Klassische Beispiele für das Kernstrafrecht sind folgende Straftatbestände:
- Mord und Totschlag (§§ 211 und 212 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Diebstahl (§ 242 StGB)
- Raub (§ 249 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Sexualstraftaten wie Vergewaltigung (§ 177 StGB) und sexueller Missbrauch (§§ 176, 176a StGB)
Sie sind in der Rechtspraxis besonders häufig anzutreffen und bilden die Grundlage für viele Strafverfahren. Die genannten Straftatbestände sind jedoch nur eine Auswahl, da es im Strafgesetzbuch zahlreiche weitere Tatbestände gibt, die zum Kernstrafrecht zählen.