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Reform bei dem Erwerb und dem Besitz kinder-pornographischer Inhalte

Seit dem 28.06.2024 gilt eine neue Fassung des § 184b StGB, die eine Senkung der Mindestfreiheitsstrafe für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB mit sich bringt.

Erst 2021 wurde eine Verschärfung dieses Tatbestands vorgenommen, die die Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten auf ein Jahr anhob und die Verwirklichung des § 184b StGB einen Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 StGB) darstellte.

Mit der aktuellen Reform wurde nunmehr die Mindeststrafe in § 184b Absatz 1 Satz StGB von einem Jahr auf sechs Monate und in § 184b Absatz 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate reduziert. Dadurch handelt es sich nicht mehr um einen Verbrechenstatbestand, was für die Praxis wiederum einen entscheidenden Unterschied darstellt.

Warum ist der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen so entscheidend?

Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) wird zwischen Verbrechen und Vergehen unterschieden, um die Schwere der Straftat zu kategorisieren. Diese Unterscheidung ist in § 12 StGB festgelegt. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:

Verbrechen

  • Definition: Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist.
  • Beispiele: Mord (§ 211 StGB), Raub (§ 249 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB).
  • Rechtliche Konsequenzen: Da die Mindeststrafe bei einem Verbrechen, ausgenommenen es kommt ein minder schwerer Fall zur Anwendung, immer mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, gelten Verbrechen als schwerwiegende Straftaten. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren nicht nach § 153 StGB oder § 153a StGB einstellen kann, sondern zwingend verfolgen und Anklage erheben muss.

Vergehen

  • Definition: Ein Vergehen ist wiederum eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist.
  • Beispiele: Diebstahl (§ 242 StGB), einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
  • Rechtliche Konsequenzen: Die Konsequenzen von Vergehen sind in der Regel weniger schwerwiegend als die von Verbrechen. Der entscheidende Unterschied ist, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren von der Verfolgung gemäß den § 153 StGB oder § 153a StGB absehen kann und es gerade zu keiner Verurteilung kommt.

Die Gesetzverschärfung 2021 führte zu erheblichen praktischen Problemen, da teilweise gegen Eltern oder Lehrer ermittelt werden musste, die kinderpornographische Dateien auf den Handys ihrer Kinder und/oder Schüler fanden und diese dann an andere Eltern oder Lehrer weiterleiteten, um darauf aufmerksam zu machen. Trotz der fehlenden Kenntnis eine Straftat zu begehen, musste die Staatsanwaltschaft gegen diese Personen ermitteln und gegen jeden ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dadurch gerieten Personen, die den Besitz und die Herkunft kinderpornographischer Inhalte aufklären wollten, selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden, wegen des Besitzes solcher Inhalte, obwohl klar war, dass hier keine sexuelle Präferenz vorliegt.

Eine strafrechtliche Sanktion von mindestens einem 1 Jahr war weder tat- noch schuldangemessen, jedoch die einzige rechtliche Reaktion. Daneben ist noch zu berücksichtigten, dass eine solche Verurteilung weitreichende Konsequenzen haben kann, insbesondere für Beamten, die durch eine solche Verurteilung Ihren Beamtenstatus verlieren können. Auch taucht eine solche Verurteilung zwingend im Führungszeugnis auf. Durch die erneute Gesetzesänderung ist es nunmehr möglich angemessen auf den jeweiligen Einzelfall zu reagieren.

Hat die Reform auch Auswirkungen auf noch laufende Verfahren?
JA! Grundsätzlich bestimmt sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Tatzeit gilt, § 2 Abs. 1 StGB. Allerdings gilt nach dem Meistbegünstigungsprinzip in § 2 Abs. 3 StGB das bei einer Gesetzesänderung zwischen der Begehung der Tat und der Verkündung des Urteils das für den Angeklagten bzw. die Angeklagte mildere Gesetz zur Anwendung kommt, sodass für noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen Mindestfreiheitsstrafen gelten. Auf bereits rechtskräftige Verurteilungen hat die Reform jedoch keine Auswirkung mehr.

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